Der einheitliche onkologische Basisdatensatz (oBDS) ist ein standardisierter Kern von Merkmalen, der für die Krebsregistrierung nach § 65c SGB V verpflichtend ist. Mit diesem Instrument wurde die Grundlage für eine einheitliche onkologische Dokumentation geschaffen, um eine vergleichbare Erfassung und Auswertung der Krebsregisterdaten in den Bundesländern zu ermöglichen. Der Basisdatensatz wurde initial im März 2008 verabschiedet. Aktualisierte Versionen wurden in den Jahren 2014 (BAnz AT 28.04.2014 B2) und 2021 (BAnz AT 12.07.2021 B4) im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Bundeseinheitlicher onkologischer Basisdatensatz
Standardverpflichtend3.0.2
Der einheitliche onkologische Basisdatensatz (oBDS) ist ein standardisierter Kern von Merkmalen, der für die Krebsregistrierung nach § 65c SGB V verpflichtend ist. Mit diesem Instrument wurde die Grundlage für eine einheitliche onkologische Dokumentation geschaffen, um eine vergleichbare Erfassung und Auswertung der Krebsregisterdaten in den Bundesländern zu ermöglichen. Der Basisdatensatz wurde initial im März 2008 verabschiedet. Aktualisierte Versionen wurden in den Jahren 2014 (BAnz AT 28.04.2014 B2) und 2021 (BAnz AT 12.07.2021 B4) im Bundesanzeiger veröffentlicht.
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Bundeseinheitlicher onkologischer Basisdatensatz
Standardaufgenommen3.0.3
Auf der Grundlage des einheitlichen onkologischen Basisdatensatzes treffen die Krebsregister nach § 65c Absatz 1a SGB V die notwendigen Festlegungen zur technischen, semantischen, syntaktischen und organisatorischen Interoperabilität für die elektronische Übermittlung.
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Bundeseinheitlicher onkologischer Basisdatensatz
Standardaufgenommen3.0.4
Der einheitliche onkologische Basisdatensatz (oBDS) ist ein standardisierter Kern von Merkmalen, der für die Krebsregistrierung nach § 65c SGB V verpflichtend ist. Mit diesem Instrument wurde die Grundlage für eine einheitliche onkologische Dokumentation geschaffen, um eine vergleichbare Erfassung und Auswertung der Krebsregisterdaten in den Bundesländern zu ermöglichen. Der Basisdatensatz wurde initial im März 2008 verabschiedet. Aktualisierte Versionen wurden in den Jahren 2014 (BAnz AT 28.04.2014 B2) und 2021 (BAnz AT 12.07.2021 B4) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Um den…
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DGUV-Basisprofile
Standardaufgenommen1.2.0
Grundlage der Basisprofile und der zukünftigen darauf aufbauenden Spezifikationen sind die DGUV Formtexte. Formtexte wie z. B. der Durchgangsarztbericht o. ä. sind mit den enthaltenen spezifischen Gesundheitsdaten für die Prüfung und Versorgung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten unerlässlich. Eine standardisierte Erfassung und Übertragung von strukturierten Gesundheitsdaten durch Nutzung der DGUV-Basisprofile führt zukünftig zu einer höheren Effizienz und Genauigkeit bei der Prüfung und Versorgung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. KIS-/PVS-Hersteller werden durch den…
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eHeader-Konzept für Disease Management Programm (eDMP)
Standardaufgenommen2
Das Konzept eHeader für eDMP/a-Datensatz beschreibt die Datenstruktur der Dokumentationen des Disease Management Programms (DMP) Voll- und a-Datensätze. Volldatensätze werden zum Datenaustausch (DMP-Daten) zwischen Arztpraxen und Datenannahmestellen verwendet, dagegen werden A-Datensätze zum Datenaustausch (DMP-Daten) zwischen Datenannahmestellen und gemeinsamen Einrichtungen eingesetzt. Diese Datenstruktur kommt in allen eDMP sowie bei der Früherkennunskoloskopie und dem Hautkrebs-Screening zum Einsatz.
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Festlegung der PVS-Archivierungs- und Wechsel-Schnittstelle gemäß §291d Absatz 1 SGB V
StandardaufgenommenV1.10
In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 291d Absatz 1 SGB V festgelegt. Vertragsarztpraxen wird mittels dieser Schnittstelle eine systemneutrale Archivierung sowie die Übertragung von Patientendaten beim Systemwechsel ermöglicht.
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Festlegung der PVS-Archivierungs- und Wechsel-Schnittstelle gemäß §371 Absatz 1 SGB V
Standardaufgenommen1.2.0
In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 SGB V festgelegt. Vertragsarztpraxen wird mittels dieser Schnittstelle eine systemneutrale Archivierung sowie die Übertragung von Patientendaten beim Systemwechsel ermöglicht.
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Festlegung der Verordnungssoftware-Schnittstelle gemäß § 291d Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 SGB V
Standardaufgenommen1.10.010
In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 291d Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 SGB V festgelegt. Vertragsärzte können mittels dieser Schnittstelle die Verordnungssoftware gemäß §73 Absatz 9 Satz 1 SGB V wechseln, ohne dabei die bislang gespeicherten patientenbezogenen Verordnungsdaten zu verlieren. Des Weiteren wird die Kommunikation zwischen einem Praxisverwaltungssystem (PVS) und einer Verordnungssoftware für alle nach § 291d Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 von der KBV zugelassenen Systeme festgesetzt. Folglich wird für den Vertragsarzt ein einfacher Wechsel der Verordnungssoftware ermöglicht.
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Festlegung der Verordnungssoftwareschnittstelle gemäß § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V
Standardaufgenommen1.20.0
In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V festgelegt. Vertragsärzte können mittels dieser Schnittstelle die Verordnungssoftware gemäß §73 Absatz 9 Satz 1 SGB V wechseln, ohne dabei die bislang gespeicherten patientenbezogenen Verordnungsdaten zu verlieren. Des Weiteren wird die Kommunikation zwischen einem Praxisverwaltungssystem (PVS) und einer Verordnungssoftware für alle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 von der KBV zugelassenen Systeme festgesetzt. Folglich wird für den Vertragsarzt ein einfacher Wechsel der Verordnungssoftware ermöglicht.
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Festlegung der Verordnungssoftwareschnittstelle gemäß § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V
Standardverpflichtend2.1.0
In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V festgelegt. Vertragsärzte können mittels dieser Schnittstelle die Verordnungssoftware gemäß §73 Absatz 9 Satz 1 SGB V wechseln, ohne dabei die bislang gespeicherten patientenbezogenen Verordnungsdaten zu verlieren. Des Weiteren wird die Kommunikation zwischen einem Praxisverwaltungssystem (PVS) und einer Verordnungssoftware für alle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 von der KBV zugelassenen Systeme festgesetzt. Folglich wird für den Vertragsarzt ein einfacher Wechsel der Verordnungssoftware ermöglicht.
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Festlegung des MIO DiGA Toolkit gemäß § 355 Absatz 2a SGB V
Standardverpflichtend1.1.0
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können interaktiv und sektorenübergreifend verwendet werden – unabhängig davon, welches Softwaresystem die behandelnde Person verwendet oder welche Krankenkassen-App benutzt wird.
Im Rahmen des…
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Festlegung des MIO DiGA Toolkit gemäß § 355 Absatz 2a SGB V
Standardaufgenommen1.0.0
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können interaktiv und sektorenübergreifend verwendet werden – unabhängig davon, welches Softwaresystem die behandelnde Person verwendet oder welche Krankenkassen-App benutzt wird.
Im Rahmen des…
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Festlegung des MIO Impfpass gemäß §355 Satz 1 PDSG
Standardverpflichtend1.1.0
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können interaktiv und sektorenübergreifend verwendet werden – unabhängig davon, welches Softwaresystem die behandelnde Person verwendet oder welche Krankenkassen-App benutzt wird.
Impfungen sind eine der…
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Festlegung des MIO Impfpass gemäß §355 Satz 1 PDSG
Standardaufgenommen1.00.000
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können interaktiv und sektorenübergreifend verwendet werden – unabhängig davon, welches Softwaresystem die behandelnde Person verwendet oder welche Krankenkassen-App benutzt wird.
Impfungen sind eine der…
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Festlegung des MIO Mutterpass gemäß § 355 Absatz 1 SGB V
Standardverpflichtend1.1.0
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können interaktiv und sektorenübergreifend verwendet werden – unabhängig davon, welches Softwaresystem die behandelnde Person verwendet oder welche Krankenkassen-App benutzt wird.
Eine werdende Mutter erhält in…
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Festlegung des MIO Mutterpass gemäß § 355 Absatz 1 SGB V
Standardaufgenommen1.0.0
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können interaktiv und sektorenübergreifend verwendet werden – unabhängig davon, welches Softwaresystem die behandelnde Person verwendet oder welche Krankenkassen-App benutzt wird.
Eine werdende Mutter erhält in…
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Festlegung des MIO Patientenkurzakte gemäß § 355 Absatz 1 SGB V
Standardverpflichtend1.0.0
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in der Online-Anwendung elektronische Patientenkurzakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können interaktiv und sektorenübergreifend verwendet werden – unabhängig davon, welches Softwaresystem die behandelnde Person verwendet oder welche Krankenkassen-App benutzt wird.
Die…
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Festlegung des MIO Telemedizinisches Monitoring gemäß § 355 Absatz 2d SGB V
Standardverpflichtend1.0.0
Gemäß § 355 Absatz 2d Sozialgesetzbuch V (SGB V) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erstmals bis zum 30. Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten zu treffen, die im Rahmen des telemedizinischen Monitorings verarbeitet werden. Die mio42 entwickelt in diesem Kontext ein medizinisches Informationsobjekt (MIO), welches die im telemedizinischen Monitoring verarbeiteten Daten als Zusammenfassungen zu Messwerten und Therapieverläufen beinhaltet. Mit dem MIO sollen die Zusammenfassungen entweder anlassbezogen oder in…
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Festlegung des MIO U-Heft gemäß § 355 Absatz 1 SGB V
Standardaufgenommen1.0.0
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können interaktiv und sektorenübergreifend verwendet werden – unabhängig davon, welches Softwaresystem die behandelnde Person verwendet oder welche Krankenkassen-App benutzt wird.
Das Kinderuntersuchungsheft,…
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Festlegung des MIO U-Heft gemäß § 355 Absatz 1 SGB V
Standardverpflichtend1.0.1
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können interaktiv und sektorenübergreifend verwendet werden – unabhängig davon, welches Softwaresystem die behandelnde Person verwendet oder welche Krankenkassen-App benutzt wird.
Das Kinderuntersuchungsheft,…
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Festlegung des MIO Zahnärztliches Bonusheft gemäß § 355 Absatz 1 SGB V
Standardverpflichtend1.1.0
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können interaktiv und sektorenübergreifend verwendet werden – unabhängig davon, welches Softwaresystem die behandelnde Person verwendet oder welche Krankenkassen-App benutzt wird.
Das 1989 durch das…
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Festlegung des MIO Zahnärztliches Bonusheft gemäß §355 Satz 1 PDSG
Standardaufgenommen1.00.000
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können interaktiv und sektorenübergreifend verwendet werden – unabhängig davon, welches Softwaresystem die behandelnde Person verwendet oder welche Krankenkassen-App benutzt wird.
Das 1989 durch das…
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Festlegung des PIO Überleitungsbogen gemäß § 355 Absatz 1 SGB V
Standardverpflichtend1.0.0
Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) am 09. Juni 2021 wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bis zum 31. Dezember 2022 verpflichtet, die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) zur pflegerischen Versorgung nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 zu treffen. Dazu gehören Pflegedokumente wie z.B. der elektronische Überleitungsbogen, der ein rein pflegerisches Informationsobjekt ist sowie der elektronische Wundbericht oder der elektronische Hygienebericht,…
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FHIR Bulk Data
Standardaufgenommen2.0.0
FHIR Bulk Data ist ein Standard für den Massendaten-Export von FHIR-basierten Gesundheitsdaten aus verschiedenen Gesundheits-IT-Systemen. Mit Bulk Data können Anbieter von Gesundheits-IT-Systemen und App-Entwickler große Mengen von Gesundheitsdaten in einem standardisierten Format exportieren, um sie für Analysezwecke, Forschungsstudien, zur Archivierung, Datensicherung, Datenmigration oder zur Erstellung von Berichten zu verwenden.
Der Standard definiert Mechanismen für die Filterung von Daten, so dass Anwender gezielt auf die Daten zugreifen können, die für ihre Anforderungen relevant…