Festlegung der Verordnungssoftwareschnittstelle gemäß § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V

Standard aufgenommen 1.20.0

Beschreibung

In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V festgelegt. Vertragsärzte können mittels dieser Schnittstelle die Verordnungssoftware gemäß §73 Absatz 9 Satz 1 SGB V wechseln, ohne dabei die bislang gespeicherten patientenbezogenen Verordnungsdaten zu verlieren. Des Weiteren wird die Kommunikation zwischen einem Praxisverwaltungssystem (PVS) und einer Verordnungssoftware für alle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 von der KBV zugelassenen Systeme festgesetzt. Folglich wird für den Vertragsarzt ein einfacher Wechsel der Verordnungssoftware ermöglicht.

Eingereicht durch

KBV

Nicht gefunden, was Sie suchen?

Hier geht es zurück

Alle Standards