Festlegung der Verordnungssoftware-Schnittstelle gemäß § 291d Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 SGB V

Standard aufgenommen 1.10.010

Beschreibung

In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 291d Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 SGB V festgelegt. Vertragsärzte können mittels dieser Schnittstelle die Verordnungssoftware gemäß §73 Absatz 9 Satz 1 SGB V wechseln, ohne dabei die bislang gespeicherten patientenbezogenen Verordnungsdaten zu verlieren. Des Weiteren wird die Kommunikation zwischen einem Praxisverwaltungssystem (PVS) und einer Verordnungssoftware für alle nach § 291d Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 von der KBV zugelassenen Systeme festgesetzt. Folglich wird für den Vertragsarzt ein einfacher Wechsel der Verordnungssoftware ermöglicht.

Eingereicht durch

Kassenärztliche Bundesvereinigung

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