Festlegung der PVS-Archivierungs- und Wechsel-Schnittstelle gemäß §371 Absatz 1 SGB V
Beschreibung
In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 SGB V festgelegt. Vertragsarztpraxen wird mittels dieser Schnittstelle eine systemneutrale Archivierung sowie die Übertragung von Patientendaten beim Systemwechsel ermöglicht.
Eingereicht durch
KBV
Links zum Standard