Festlegung der PVS-Archivierungs- und Wechsel-Schnittstelle gemäß §291d Absatz 1 SGB V

Standard aufgenommen V1.10

Beschreibung

In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 291d Absatz 1 SGB V festgelegt. Vertragsarztpraxen wird mittels dieser Schnittstelle eine systemneutrale Archivierung sowie die Übertragung von Patientendaten beim Systemwechsel ermöglicht.

Eingereicht durch

Kassenärztliche Bundesvereinigung

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