Das Wort „Einvernehmen“ bedeutet, die Zustimmung eines anderen Akteurs zu einer Entscheidung, Festlegung oder Planung einzuholen. Das ist zu unterscheiden von einem „Benehmen“, das eine Anhörung bedeutet.
Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) regelt für mehrere Schnittstellen und Spezifikationen die Notwendigkeit eines Einvernehmens durch das KIG. Das heißt, verschiedene Spezifikationsakteure müssen im Zuge der Entwicklung und Festlegung einer Spezifikation die Zustimmung des KIG einholen. Ohne die entsprechende Zustimmung darf die Spezifikation nicht veröffentlicht und in der Versorgung eingesetzt werden.
Dies ist vom Gesetzgeber vorgesehen und erforderlich, weil das KIG als zentrale Instanz für Interoperabilität im deutschen Gesundheitswesen die Interoperabilität der verschiedenen Schnittstellen und Spezifikationen vorgeben, gewährleisten und überwachen soll. Durch den Prozess des Einvernehmens wird die Förderung der Interoperabilität zwischen den einzelnen Spezifikationen erleichtert und Qualität gesichert. Ein besonders Augenmerkt liegt darauf, die Interoperabilität von Schnittstellen und Spezifikationen über Produkte, Institutionen und Sektorengrenzen hinaus zu gewährleisten.

