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Einvernehmen des KIG

Das Wort „Einvernehmen“ bedeutet, die Zustimmung eines anderen Akteurs zu einer Entscheidung, Festlegung oder Planung einzuholen. Das ist zu unterscheiden von einem „Benehmen“, das eine Anhörung bedeutet. 

Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) regelt für mehrere Schnittstellen und Spezifikationen die Notwendigkeit eines Einvernehmens durch das KIG. Das heißt, verschiedene Spezifikationsakteure müssen im Zuge der Entwicklung und Festlegung einer Spezifikation die Zustimmung des KIG einholen. Ohne die entsprechende Zustimmung darf die Spezifikation nicht veröffentlicht und in der Versorgung eingesetzt werden. 

Dies ist vom Gesetzgeber vorgesehen und erforderlich, weil das KIG als zentrale Instanz für Interoperabilität im deutschen Gesundheitswesen die Interoperabilität der verschiedenen Schnittstellen und Spezifikationen vorgeben, gewährleisten und überwachen soll. Durch den Prozess des Einvernehmens wird die Förderung der Interoperabilität zwischen den einzelnen Spezifikationen erleichtert und Qualität gesichert. Ein besonders Augenmerkt liegt darauf, die Interoperabilität von Schnittstellen und Spezifikationen über Produkte, Institutionen und Sektorengrenzen hinaus zu gewährleisten.

Wann greift das Einvernehmen?

Die Notwendigkeit eines Einvernehmens wird im SGB V jeweils im Paragraphen der betroffenen Schnittstelle geregelt. 

So ist im Kontext der Medizinischen Informationsobjekte (MIO) gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass Festlegungen der KBV bzw. mio42 GmbH für die Inhalte sowie für die Fortschreibung der Inhalte der elektronischen Patientenakte im Einvernehmen mit dem KIG zu treffen sind. 

Ebenso sind die Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung gemäß § 372 im Einvernehmen mit dem KIG zu erstellen. 

Auch der onkologische Basisdatensatz, welcher nach § 65c durch die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister zu erstellen ist, benötigt das Einvernehmen des KIG. 

Daneben ist mit dem Digitalgesetz der Prozess definiert worden, nachdem das BMG per GIGV Anlage 2 Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber vergibt. Der Prozess sieht vor, dass all diese Aufträge dem KIG zum Einvernehmen vorgelegt werden müssen und anschließend vom KIG empfohlen und dem BMG zur Verbindlichmachung für das Gesundheitswesen vorgeschlagen werden können.

Gesetzliche GrundlageOrganisationGegenstand des EinvernehmensStatus
in Planung, in Erarbeitung, Veröffentlicht, Empfohlen, Verblindlich nutzen
§ 355Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHVerfahrensordnungIn Erarbeitung
§ 385* sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 4 + GIGV Anlage 2 Nr. 001 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO ePKAIn Erarbeitung
§ 385* sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 4a + GIGV Anlage 2 Nr. 002 Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO LaborbefundIn Erarbeitung
§ 385* sowie in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 8 Satz 1 + GIGV Anlage 2 Nr. 003Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO KH-EntlassberichtIn Erarbeitung
§ 385* sowie in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 8 Satz 1 + GIGV Anlage 2 Nr. 004Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHMIO BildbefundIn Erarbeitung
§ 385* sowie in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 8 Satz 1 + GIGV Anlage 2 Nr. 005Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHWerteliste zu „Allergien“In Erarbeitung
§ 385* sowie in Verbindung mit § 371 Abs. 1 Nr. 1, § 372 Abs. 1 Satz 1+ GIGV Anlage 2 Nr. 006Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbHArchiv- und Wechselschnittstelle /
Wechselschnittstelle (vormals AWSt)
In Erarbeitung
§ 385* sowie in Verbindung mit § 371 Abs. 1 Nr. 1, § 372 Abs. 1 Satz 1+ GIGV Anlage 2 Nr. 007Kassenzahnärztliche BundesvereinigungAWSTIn Planung
§ 385* sowie in Verbindung mit § 371 Abs. 1 Nr. 2, § 372 Abs. 1 Satz 1 + GIGV Anlage 2 Nr. 008Kassenärztliche BundesvereinigungVerordnungsschnittstelle (VOS)In Erarbeitung
§ 385* sowie in Verbindung mit § 371 Abs. 1 Nr. 5, § 372 Abs. 1 Satz 1 + GIGV Anlage 2 Nr. 009Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die kv.digital GmbHTerminmeldeschnittstelleEinvernehmen gegeben, Veröffentlicht
§373 Abs. 2Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.Liste bestätigungsrelevanter Systeme ISiKJährliches Einvernehmen pro Stufe jeweils zum 30.4.
Die Liste wird auf simplifier veröffentlicht, wie beispielsweise für Stufe 4.
§ 65c Abs. 1a Satz 2Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregistereinheitlicher onkologische BasisdatensatzIn Planung

Prozess

1) Prozess zum Einvernehmen aus regulatorischer Perspektive.

Hier größer ansehen.

Grafik Prozessschritte Einvernehmen

2) Konkrete Schritte im Einvernehmensprozess.

Prozessschritte zum Einvernehmen Grafik

Um eine Spezifikation anhand einer technischen Analyse zu bestätigen wird der HL7 Best Practice Guide herangezogen. Anhand dieses Leitfadens wird die Spezifikation auf semantische, syntaktische und organisatorische Interoperabilität geprüft. Bei Bedarf bezieht das KIG weitere Stakeholder und Expert:innen in ein Einvernehmen mit ein.