Einvernehmen des KIG
Das Wort „Einvernehmen“ bedeutet, die Zustimmung eines anderen Akteurs zu einer Entscheidung, Festlegung oder Planung einzuholen. Das ist zu unterscheiden von einem „Benehmen“, das eine Anhörung bedeutet.
Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) regelt für mehrere Schnittstellen und Spezifikationen die Notwendigkeit eines Einvernehmens durch das KIG. Das heißt, verschiedene Spezifikationsakteure müssen im Zuge der Entwicklung und Festlegung einer Spezifikation die Zustimmung des KIG einholen. Ohne die entsprechende Zustimmung darf die Spezifikation nicht veröffentlicht und in der Versorgung eingesetzt werden.
Dies ist vom Gesetzgeber vorgesehen und erforderlich, weil das KIG als zentrale Instanz für Interoperabilität im deutschen Gesundheitswesen die Interoperabilität der verschiedenen Schnittstellen und Spezifikationen vorgeben, gewährleisten und überwachen soll. Durch den Prozess des Einvernehmens wird die Förderung der Interoperabilität zwischen den einzelnen Spezifikationen erleichtert und Qualität gesichert. Ein besonders Augenmerkt liegt darauf, die Interoperabilität von Schnittstellen und Spezifikationen über Produkte, Institutionen und Sektorengrenzen hinaus zu gewährleisten.
Wann greift das Einvernehmen?
Die Notwendigkeit eines Einvernehmens wird im SGB V jeweils im Paragraphen der betroffenen Schnittstelle geregelt.
So ist im Kontext der Medizinischen Informationsobjekte (MIO) gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 geregelt, dass Festlegungen der KBV bzw. mio42 GmbH für die Inhalte sowie für die Fortschreibung der Inhalte der elektronischen Patientenakte im Einvernehmen mit dem KIG zu treffen sind.
Ebenso sind die Spezifikationen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung gemäß § 372 im Einvernehmen mit dem KIG zu erstellen.
Auch der onkologische Basisdatensatz, welcher nach § 65c durch die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister zu erstellen ist, benötigt das Einvernehmen des KIG.
Daneben ist mit dem Digitalgesetz der Prozess definiert worden, nachdem das BMG per GIGV Anlage 2 Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber vergibt. Der Prozess sieht vor, dass all diese Aufträge dem KIG zum Einvernehmen vorgelegt werden müssen und anschließend vom KIG empfohlen und dem BMG zur Verbindlichmachung für das Gesundheitswesen vorgeschlagen werden können.
| Gesetzliche Grundlage | Organisation | Gegenstand des Einvernehmens | Status in Planung, in Erarbeitung, Veröffentlicht, Empfohlen, Verbindlich nutzen |
| § 355 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | Verfahrensordnung | In Erarbeitung |
| § 385* sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 1 und 4 + GIGV Anlage 2 Nr. 001 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO ePKA | In Erarbeitung |
| § 385* sowie in Verbindung mit § 355 Absatz 4a + GIGV Anlage 2 Nr. 002 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO Laborbefund | In Erarbeitung |
| § 385* sowie in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 8 Satz 1 + GIGV Anlage 2 Nr. 003 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO KH-Entlassbericht | In Erarbeitung |
| § 385* sowie in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 8 Satz 1 + GIGV Anlage 2 Nr. 004 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | MIO Bildbefund | In Erarbeitung |
| § 385* sowie in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 8 Satz 1 + GIGV Anlage 2 Nr. 005 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | Werteliste zu „Allergien“ | In Erarbeitung |
| § 385* sowie in Verbindung mit § 371 Abs. 1 Nr. 1, § 372 Abs. 1 Satz 1+ GIGV Anlage 2 Nr. 006 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die mio42 GmbH | Archiv- und Wechselschnittstelle / Wechselschnittstelle (vormals AWSt) | In Erarbeitung |
| § 385* sowie in Verbindung mit § 371 Abs. 1 Nr. 1, § 372 Abs. 1 Satz 1+ GIGV Anlage 2 Nr. 007 | Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung | AWST | In Planung |
| § 385* sowie in Verbindung mit § 371 Abs. 1 Nr. 2, § 372 Abs. 1 Satz 1 + GIGV Anlage 2 Nr. 008 | Kassenärztliche Bundesvereinigung | Verordnungsschnittstelle (VOS) | In Erarbeitung |
| § 385* sowie in Verbindung mit § 371 Abs. 1 Nr. 5, § 372 Abs. 1 Satz 1 + GIGV Anlage 2 Nr. 009 | Kassenärztliche Bundesvereinigung durch die kv.digital GmbH | Terminmeldeschnittstelle | Einvernehmen gegeben, Veröffentlicht |
| §373 Abs. 2 | Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V. | Liste bestätigungsrelevanter Systeme ISiK | Jährliches Einvernehmen pro Stufe jeweils zum 30.4. Die Liste wird auf simplifier veröffentlicht, wie beispielsweise für Stufe 4. |
| § 65c Abs. 1a Satz 2 | Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren und die Gesellschaft der epidemiologischen Krebsregister | einheitlicher onkologische Basisdatensatz | In Planung |

Prozess
1) Prozess zum Einvernehmen aus regulatorischer Perspektive.

2) Konkrete Schritte im Einvernehmensprozess.
Um eine Spezifikation anhand einer technischen Analyse zu bestätigen wird der HL7 Best Practice Guide herangezogen. Anhand dieses Leitfadens wird die Spezifikation auf semantische, syntaktische und organisatorische Interoperabilität geprüft. Bei Bedarf bezieht das KIG weitere Stakeholder und Expert:innen in ein Einvernehmen mit ein.