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Empfehlung des KIG und Verbindlichmachung durch das BMG

Die flächendeckende Implementierung von einheitlichen Spezifikationen in informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen ist ein entscheidender Faktor für einen effektiven interoperablen Datenaustausch für spürbaren Mehrwert von Interoperabilität für Leistungserbringende und Patient:innen. Daher hat der Gesetzgeber mit dem Digitalgesetz eine Regelung geschaffen, in der qualitätsgesicherte Spezifikationen für bestimmte Bereiche oder das gesamte Gesundheitswesen verbindlich festgelegt werden können. Damit sind Systemhersteller verpflichtet, die verbindlich festgelegten Spezifikationen zu implementieren und Leistungserbringenden anzubieten.

Das SGB V definiert hierfür in den §§ 385 ff. einen Prozess, in dem Personen Spezifikationen von Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten zur Aufnahme in INA beantragen können. Das KIG bewertet die Spezifikationen in einem mehrstufigen Verfahren gemeinsam mit dem Interop Council hinsichtlich verschiedenster Kriterien. Bei positiver Bewertung kann die Spezifikation zwei Stufen erreichen: 

  1. Empfehlung: Das KIG empfiehlt die Spezifikation für das deutsche Gesundheitswesen und veröffentlicht diese Empfehlung auf INA. Spezifizierende und weitere Interessierte können sich an dieser Empfehlung orientieren. Es folgt keine weitere rechtliche Konsequenz. 
  2. Vorschlag zur Verbindlichmachung: Das KIG schlägt die Spezifikation dem BMG zur verbindlichen Festlegung vor. Wenn das BMG diesem Vorschlag zustimmt, erfolgt eine verbindliche Festlegung der Spezifikation per Rechtsverordnung GIGV. 

Die Rechtsfolge einer verbindlichen Festlegung ist die Pflicht zur Implementierung der Spezifikation und Nachweis dieser mittels KOB-Zertifikat. In der GIGV Anlage I wird angegeben, welche Systeme die Spezifikation umsetzen müssen und welche Umsetzungsfrist gilt. Das KOB-Zertifikat gilt als Voraussetzung, um das System weiterhin im Markt anbieten bzw. in Verkehr bringen zu dürfen. Im Bereich der ambulanten Leistungen gilt zusätzlich, dass vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung nur abgerechnet werden darf, wenn das verwendete System ein KOB-Zertifikat vorweisen kann. 

Mit der Entscheidung für oder gegen einen Vorschlag zur verbindlichen Festlegung gegenüber dem BMG fungiert das KIG erneut in seiner Rolle als zentrale Instanz für Interoperabilität im deutschen Gesundheitswesen, sichert die Qualität der Spezifikationen und schafft Voraussetzungen für nötige Vorgaben. 

Prozess zur verbindlichen Festlegung

Hier größer ansehen.

Grafik für Prozess für Festlegung von Spezifikationen

Empfehlungen

30.05.2022 (siehe Beschluss Interop Council; INA Eintrag)

Begründung: 
Der HL7 Standard FHIR lässt in der Kernspezifikation viele Freiheitsgrade, um zu gewährleisten, dass dieser für sämtliche Use-Cases im Spektrum des Gesundheitswesens überall auf der Welt eingesetzt werden kann. So werden zum Beispiel bis auf sehr wenige Ausnahmen keine Pflichtfelder definiert. Weiterhin ist die Bindung an

ValueSets im Standard überwiegend exemplarischer Natur, da die tatsächlich verwendeten Vokabularien von Land zu Land und Domäne zu Domäne unterschiedlich sein können. Eine grundlegende Eigenschaft des FHIRStandards ist die Erweiterbarkeit von Resourcen und Datentypen mit sog. "Extensions". FHIR bietet ein eigenes Conformance-Framework, in dem die Rahmenbedingungen für die konkrete Implementierung in maschinenlesbarer Form definiert und validiert werden können. Gut durchdachte, vollständige und getestete Basis-Profile sind die Grundvoraussetzung für die Erstellung sämtlicher Implementierungsleitfäden in Deutschland. 

Vorschläge zur Verbindlichmachung

6.11.2025 (INA Eintrag)

Begründung:
Die ISiK Spezifikationen der gematik definieren im Auftrag des Gesetzgebers eine einheitliche Schnittstelle für den Austausch von Gesundheitsdaten im stationären Sektor. Die Spezifikation ISiK Stufe 5 beinhaltet insbesondere die folgenden Anwendungsfälle: 

  • Basisprofil
  • Dokumentenaustausch
  • Vitalparameter und Körpermaße
  • Terminplanung
  • Medikation
  • Connect
  • ICU-Normalstation
  • Labor
  • Optional: Formular und Subscription

Für die einheitliche und flächendeckende interoperable Umsetzung der gelisteten Anwendungsfälle in Systemen des stationären Sektors ist eine verpflichtende Umsetzung der IOP-Anforderungen in definierten Systemen nötig.

Wir empfehlen daher die Spezifikation ISiK Stufe 5 mittels des beigefügten Dokuments „IOP-Afo_ISiK_Stufe_5“ als maßgeblich für Hersteller von Krankenhausinformationssystemen und Subsystemen, welche die Schnittstelle nach § 371 SGB V umsetzen und bei der gematik ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 387 SGB V antreten. Eine Konkretisierung der bestätigungsrelevanten Systeme ist Kapitel 2 des beigefügten Dokuments zu entnehmen, aufgeschlüsselt nach Modul, Akteur und Anforderung. 

Hersteller bestätigungsrelevanter Systeme sollen durch das beiliegende Dokument in die Lage versetzt werden, eine konforme Implementierung zu erstellen und das Konformitätsbestätigungsverfahren des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen erfolgreich zu absolvieren.

Als Umsetzungsfrist für Systemhersteller schlagen wir den 31.03.2027 vor.

Begründung: Der Grad der Implementierung der ISiK-Schnittstelle im stationären Sektor ist noch relativ gering, aber dringend erforderlich. Eine zeitnahe Frist kann hierbei den nötigen Handlungsdruck erzeugen und Klinikbetreiber dabei unterstützen, bevorstehende Ausschreibungen am FHIR Standard auszurichten. Der Implementierungsaufwand zur Umsetzung der ISiK-Schnittstelle Stufe 5 wird als eher geringfügig eingeschätzt in Anbetracht dessen, dass die Spezifikation bereits seit Juli 2025 verfügbar ist und die vorherige Stufe 4 für die Implementierungspflicht ausgelassen wurde. Gleichzeitig sollte die Umsetzungsfrist nicht kürzer ausfallen, weil Systemhersteller parallel die Implementierung der Spezifikation ePA 3.1.3 werden umsetzen müssen. 

Bereits durch BMG verbindlich festgelegt, siehe GIGV Anlage 1 ID 001

29.04.2024 (INA Eintrag)

Begründung:
Die ePA für alle unterstützt verschiedene Versorgungsprozesse mittels dedizierter Services. Initial unterstützt sie den digital gestützten Medikationsprozess (dgMP) durch die Bereitstellung einer Elektronischen Medikationsliste (eML) über einen FHIR Data Service, konkret Medication Service. Für die interoperable Umsetzung des Medication Services in Primärsystemen bestehen IOP-Anforderungen. Diese sind Bestandteil des Implementierungsleitfadens Primärsysteme ePA für alle (Version 3.1.0 Stand 28.03.2024), konkret das Kapitel 3.10.2 Medikationsprozess.

Für die einheitliche und flächendeckende interoperable Umsetzung des Medication Services in Primärsystemen ist eine verpflichtende Umsetzung der IOP-Anforderungen in definierten Systemen nötig. 

Wir empfehlen daher mittels des beigefügten Dokuments „IOP-Afo_ePAfa_V1.0“ das Kapitel 3.10.2. des Implementierungsleitfadens Primärsysteme ePA für alle (Version 3.1.0 Stand 28.03.2024; siehe anbei „gemILF_PS_ePA_V3.1.0“) als maßgeblich für Hersteller der nachfolgend gelisteten Primärsysteme, welche die Schnittstelle der ePA für alle nutzen und ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 387 SGB V antreten

  • Praxisverwaltungssysteme (PVS)
  • Zahnärztliche Praxisverwaltungssysteme (ZPVS)
  • Krankenhausinformationssysteme (KIS)
  • Apothekenverwaltungssysteme (AVS)

Hersteller bestätigungsrelevanter Systeme sollen durch das beiliegende Dokument in die Lage versetzt werden, eine konforme Implementierung zu erstellen und das Konformitätsbestätigungsverfahren des Kompetenzzentrums für Interoperabilität im Gesundheitswesen erfolgreich zu absolvieren.

Als Umsetzungsfrist für Primärsystemhersteller schlagen wir analog zur gesetzlichen Frist zur Umsetzung der ePA für alle durch die Hersteller den 15.01.2025 vor.