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| Schnittstelle zur Stammdatei Kodier-Regelwerk (SDKRW) |
Die Schnittstellenbeschreibung SDKRW ist ein Standard zum Austausch des Kodierregelwerks für die ICD-Kodierung. Mithilfe der Daten aus den Dateien können automatisierte Prüfungen der Kodierung durchgeführt werden bzw. Verbesserungpotential aufgezeigt werden. |
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| Schnittstelle zur Stammdatei Kostenträger (SDKT) |
Die Schnittstellenbeschreibung SDKT ist ein Standard zum Austausch der Kostenträgerstammdatei in der vertragsärztlichen Versorgung . Es beinhaltet Informationen zu den Kostenträgern (wie z.B. IK, VKNR, Gültigkeit etc.), welche im Rahmen der Abrechnung verwendet werden. |
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| Schnittstelle zur Stammdatei KV-Abrechnungsspezifika (SDKV) |
Die Schnittstellenbeschreibung SDKV ist ein Standard zum Austausch von KV spezifischen Daten, die es jeder Kassenärztlichen Vereinigung ermöglicht ihre speziellen Abrechnungsbedingungen für die KVDT-Abrechnung in den Softwaresystemen abbilden zu lassen. |
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| Schnittstelle zur Stammdatei OMIM-Codes (SDOMIM) |
Die Schnittstellenbeschreibung SDOMIM ist ein Standard zum Austausch von OMIM-G-Kodes des untersuchten Gens und von OMIM-P-Kodes für die Art der Erkrankung, die zu jeder abgerechneten genetischen Gebührenordnung gemäß den Vorgaben des EBMs übermittelt werden. |
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| Schnittstelle zur Stammdatei PLZ (SDPLZ) |
Die Schnittstellenbeschreibung SDPLZ ist ein Standard zum Austausch der Postleitzahl-Stammdatei, die sowohl die eindeutige Zuordnung der Postleitzahl zu einem KV-Bereich als auch eine Postleitzahl-Existenzprüfung in der Arztpraxis ermöglicht. |
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| Technisches Handbuch Blankoformulare (TH BFB) |
Das Technisches Handbuch Blankoformularbedruckung dient der Begleitung der technischen Umsetzung des Blankoformularbedruckungsverfahrens. Es regelt Aufbau, Druck und Nutzung der Barcodes auf den Mustern. Über die Barcodes werden die Informationen der Muster maschinellverarbeitbar auf das Papiermuster aufgebracht. Der rechtliche Hintergrund zum Verfahren stellt die Anlage 2/2a des ... |
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| ID 001 - IOP-Anforderung gemäß § 385 SGB V im Rahmen der ePA für alle | ID 001 gemäß IOP-Governance-Verordnung Anlage 1 "Verbindlich festgelegte Anforderungen". Begründung zum Vorschlag zur Verbindlichmachung (29.04.2024): Die ePA für alle unterstützt verschiedene Versorgungsprozesse mittels dedizierter Services. Initial unterstützt sie den digital gestützten Medikationsprozess (dgMP) durch die Bereitstellung einer Elektronischen Medikationsliste (eML) über einen ... | 1.0.0 | ||
| Festlegung des PIO Überleitungsbogen gemäß § 355 Absatz 1 SGB V |
Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetzes (DVPMG) am 09. Juni 2021 wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bis zum 31. Dezember 2022 verpflichtet, die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) zur pflegerischen Versorgung nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 zu ... |
1.0.0 | ||
| Festlegung des MIO Patientenkurzakte gemäß § 355 Absatz 1 SGB V |
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in der Online-Anwendung elektronische Patientenkurzakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie ... |
1.0.0 | ||
| Festlegung des MIO Mutterpass gemäß § 355 Absatz 1 SGB V |
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können ... |
1.1.0 | ||
| Festlegung des MIO U-Heft gemäß § 355 Absatz 1 SGB V |
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können ... |
1.0.1 | ||
| Festlegung der Verordnungssoftwareschnittstelle gemäß § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V |
In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V festgelegt. Vertragsärzte können mittels dieser Schnittstelle die Verordnungssoftware gemäß §73 Absatz 9 Satz 1 SGB V wechseln, ohne dabei die bislang gespeicherten patientenbezogenen Verordnungsdaten zu verlieren. Des Weiteren wird die Kommunikation zwischen einem Praxisverwaltungssystem (PVS) und einer ... |
1.20.0 | ||
| Festlegung des MIO Zahnärztliches Bonusheft gemäß § 355 Absatz 1 SGB V |
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können ... |
1.1.0 | ||
| Festlegung des MIO Impfpass gemäß §355 Satz 1 PDSG |
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können ... |
1.1.0 | ||
| Festlegung des MIO U-Heft gemäß § 355 Absatz 1 SGB V |
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können ... |
1.0.0 | ||
| Festlegung des MIO Mutterpass gemäß § 355 Absatz 1 SGB V |
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können ... |
1.0.0 | ||
| Festlegung der PVS-Archivierungs- und Wechsel-Schnittstelle gemäß §371 Absatz 1 SGB V |
In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 SGB V festgelegt. Vertragsarztpraxen wird mittels dieser Schnittstelle eine systemneutrale Archivierung sowie die Übertragung von Patientendaten beim Systemwechsel ermöglicht. |
1.2.0 | ||
| Festlegung des MIO Zahnärztliches Bonusheft gemäß §355 Satz 1 PDSG |
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können ... |
1.00.000 | ||
| Festlegung des MIO Impfpass gemäß §355 Satz 1 PDSG |
Medizinische Informationsobjekte, kurz MIOs, werden als in sich logische, klar definierte medizinische Elemente verstanden. Sie dienen dazu, medizinische Daten (etwa in einer elektronischen Patientenakte) standardisiert, also nach einem festgelegten Format auf Basis von internationalen Standards und Terminologien zu dokumentieren. Durch die Standardisierung werden sie austauschbar und können ... |
1.00.000 | ||
| Festlegung der Verordnungssoftware-Schnittstelle gemäß § 291d Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 SGB V |
In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 291d Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 SGB V festgelegt. Vertragsärzte können mittels dieser Schnittstelle die Verordnungssoftware gemäß §73 Absatz 9 Satz 1 SGB V wechseln, ohne dabei die bislang gespeicherten patientenbezogenen Verordnungsdaten zu verlieren. Des Weiteren wird die Kommunikation zwischen einem Praxisverwaltungssystem (PVS) und einer ... |
1.10.010 | ||
| Festlegung der PVS-Archivierungs- und Wechsel-Schnittstelle gemäß §291d Absatz 1 SGB V |
In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 291d Absatz 1 SGB V festgelegt. Vertragsarztpraxen wird mittels dieser Schnittstelle eine systemneutrale Archivierung sowie die Übertragung von Patientendaten beim Systemwechsel ermöglicht. |
V1.10 | ||
| Festlegung der Verordnungssoftwareschnittstelle gemäß § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V | In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 SGB V festgelegt. Vertragsärzte können mittels dieser Schnittstelle die Verordnungssoftware gemäß §73 Absatz 9 Satz 1 SGB V wechseln, ohne dabei die bislang gespeicherten patientenbezogenen Verordnungsdaten zu verlieren. Des Weiteren wird die Kommunikation zwischen einem Praxisverwaltungssystem (PVS) und einer ... | 2.1.0 | ||
| Schnittstelle für eDMP Diabetes mellitus Typ 1 |
Die Schnittstellenbeschreibung eDMP DM1 ist der Standard zum Austausch der elektroni-schen Dokumentationen des Disease Management Programms Diabetes mellitus Typ 1. Mit der Dokumentation werden die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Daten wie beispielsweise HbA1c-Wert, eGFR usw. abgebildet. Die Dokumentation bildet somit für den Nutzer (z.B. Arzt und Patienten) den Verlauf der ... |
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| ISiP Stufe 1 |
Das Projekt Informationstechnische Systeme in der Pflege - ISiP - soll Arbeitsprozesse innerhalb von Pflegeeinrichtungen sinnvoll digital unterstützen. Konkret soll der gesetzliche Auftrag aus den § 371 und § 373 SGB-V umgesetzt werden. Daraus ergeben sich folgende essenzielle fachliche Anforderungen: Nach § 373 Absatz 3 soll die gematik für die in § 371 Absatz 1, Satz 1 und 4, grob definierten ... |
1.0.0 | ||
| SCHNITTSTELLE GEMÄß § 370A ABSATZ 2 SGB V | Der Gesetzgeber hat im § 370a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt: „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ermöglicht die Nutzung der in dem elektronischen System nach Absatz 1 bereitgestellten Informationen [Termine für telemedizinische Leistungen] durch Dritte. Hierzu veröffentlicht sie eine Schnittstelle auf Basis international anerkannter Standards und beantragt ... | 1.0 |