SCHNITTSTELLE GEMÄß § 370A ABSATZ 2 SGB V

Standard Veröffentlicht 1.0

Beschreibung

Der Gesetzgeber hat im § 370a Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt:

„Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ermöglicht die Nutzung der in dem elektronischen System nach

Absatz 1 bereitgestellten Informationen [Termine für telemedizinische Leistungen] durch Dritte. Hierzu

veröffentlicht sie eine Schnittstelle auf Basis international anerkannter Standards und beantragt deren

Aufnahme auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5. Die Vertragsärzte können der

Weitergabe ihrer Daten an Dritte nach Satz 1 widersprechen.“

Damit wird es möglich, telemedizinische Angebote wie z.B. die Videosprechstundentermine des 116117

Terminservice nicht mehr nur über die eigenen Kanäle (Terminservicestellen der KVen, Webseite

www.116117.de, App 116117, Kollegenbuchung des 116117 Terminservice) zu buchen, sondern auch über

Anwendungen, die die sogenannten Dritten (Nutzer der Schnittstelle) ihren Nutzern (Versicherten)

bereitstellen. Dabei kann es sich um mobile Apps oder Web-Anwendungen handeln. Nutzer der

Schnittstelle können z.B. Krankenversicherungen, private Unternehmen oder auch gemeinnützige

Organisationen sein.

Die Möglichkeit zur Terminbuchung haben nur gesetzlich Versicherte.

Die Software der Nutzer der Schnittstelle nutzt die hier beschriebene Schnittstelle, um Termine für

telemedizinische Leistungen zu suchen, anzuzeigen, zu buchen und ggf. auch abzusagen.

Die Schnittstelle ist als HL7 FHIR v4.0.1 R4 (https://hl7.org/fhir/R4/index.html) umgesetzt. Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich im XML Format (Content-Type application/xml oder

application/xml+fhir).

Bevor die Schnittstelle genutzt werden kann, muss der Nutzer der Schnittstelle für seine Software ein Zertifizierungsverfahren bei der KBV durchlaufen.

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