Festlegung der PVS-Archivierungs- und Wechsel-Schnittstelle gemäß §291d Absatz 1 SGB V
In der KBV-Festlegung wird die Schnittstelle nach § 291d Absatz 1 SGB V festgelegt. Vertragsarztpraxen wird mittels dieser Schnittstelle eine systemneutrale Archivierung sowie die Übertragung von Patientendaten beim Systemwechsel ermöglicht.









