SCHNITTSTELLE "Terminsynchronisation" GEMÄß § 370A ABSATZ 5 SGB V
Der Gesetzgeber hat im § 370a Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt: „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die erforderlichen technischen Festlegungen zu treffen, damit nach § 75 Absatz 1a zu vermittelnde Termine von den Vertragsärzten unter Verwendung von informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen Versorgung an die Terminservicestellen…