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Medizinische Informatik - Kommunikation von Patientendaten in elektronischer Form - Teil 5: Interface-Spezifikation (ISO 13606-5:2019); Englische Fassung EN ISO 13606-5:2019

Typ:
Standard
Version:
2019-10-31

Beschreibung

Diese Norm legt die Informationsarchitektur fest, die für die interoperable Kommunikation zwischen Systemen und Diensten erforderlich ist, die eGA-Daten benötigen oder bereitstellen. Diese Norm hat nicht zum Ziel, die interne Architektur oder das Datenbankdesign von solchen Systemen zu spezifizieren. Das Subjekt der zu übermittelnden Akte oder des zu übermittelnden Aktenauszugs ist eine Einzelperson, und der Gegenstand der Kommunikation steht überwiegend im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung dieser Person. Die Verwendung von Gesundheitsakten für andere Zwecke wie Verwaltung, Management, Forschung und Epidemiologie, die Aggregationen der Akten einzelner Personen erfordern, stehen nicht im Mittelpunkt dieser Norm, allerdings könnte die Norm bei solchen sekundären Verwendungen ebenfalls nützlich sein. Teil 5 dieser Norm definiert einen Satz von Schnittstellen, die anzufordern und bereitzustellen sind: ein EHR EXTRACT für eine gegebene zu behandelnde Person wie in Teil 1 dieser Norm definiert; ein oder mehrere ARCHETYP(EN) wie in Teil 2 dieser Norm definiert; ein EHR AUDIT LOG EXTRACT für eine gegebene zu behandelnde Person wie in Teil 4 dieser Norm definiert. Teil 5 definiert den Satz an Interaktionen, um jedes dieser Artefakte anzufordern, und um die Daten der anfordernden Partei bereitzustellen oder die Anforderung abzulehnen. Eine Schnittstelle zur Abfrage einer eGA oder von Grundgesamtheiten von eGAs, zum Beispiel für klinische Audits oder Forschungs, geht über den Anwendungsbereich dieser Norm hinaus, gleichwohl ist jedoch bei der Anforderung eines EHR EXTRACT die Spezifikation bestimmter Selektionskriterien vorgesehen, welche auch für Grundgesamtheitsanfragen dienlich sein könnten. Teil 5 definiert die Implementierungssicht für jede Schnittstelle, ohne spezifische technische Ansätze zur Implementierung dieser Schnittstellen als Nachrichten oder als Serviceschnittstellen anzugeben oder zu beschränken. Teil 5 definiert im Endeffekt die Nutzdaten, die an jeder Schnittstelle kommuniziert werden müssen. Er spezifiziert weder die spezifischen Informationen, die unterschiedliche Transportprotokolle zusätzlich erfordern, noch die Sicherheits- oder Authentifizierungsverfahren, die zwischen den kommunizierenden Parteien vereinbart oder von verschiedenen Zuständigkeitsbereichen verlangt werden könnten.