Festlegung des MIO Telemedizinisches Monitoring gemäß § 355 Absatz 2d SGB V

Typ:
Standard
Urheber:
KBV
Version:
1.0.0

Beschreibung

Gemäß § 355 Absatz 2d Sozialgesetzbuch V (SGB V) hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erstmals bis zum 30. Juni 2022 die notwendigen Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten zu treffen, die im Rahmen des telemedizinischen Monitorings verarbeitet werden. Die mio42 entwickelt in diesem Kontext ein medizinisches Informationsobjekt (MIO), welches die im telemedizinischen Monitoring verarbeiteten Daten als Zusammenfassungen zu Messwerten und Therapieverläufen beinhaltet. Mit dem MIO sollen die Zusammenfassungen entweder anlassbezogen oder in festzulegenden Intervallen in einem interoperablen Format zur Verfügung stehen und in der Regel von der primär behandelnden Ärztin oder dem primär behandelnden Arzt (PBA) bzw. einem telemedizinischen Zentrum (TMZ) in die elektronische Patientenakte (ePA) einer versicherten Person eingestellt werden.

In der erstmaligen Festlegung wird die Herzinsuffizienz als telemedizinisches Anwendungsszenario in der MIO-Entwicklung die Basis bilden. Ausschlaggebend dafür ist die G-BA-Richtlinie "Methoden vertragsärztliche Versorgung: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz", die das telemedizinische Monitoring bei fortgeschrittener kongestiver Herzinsuffizienz (CHF) als ambulante GKV-Leistung eingeführt hat. Es ist zu erwarten, dass weitere Use Cases im telemedizinischen Kontext in perspektivischen Fortschreibungen relevant werden, sobald diese in die Regelversorgung aufgenommen wurden.

Vernetzungsgraph