SCHNITTSTELLE "Terminsynchronisation" GEMÄß § 370A ABSATZ 5 SGB V

Typ:
Standard
Version:
1.0

Beschreibung

Der Gesetzgeber hat im § 370a Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt: „Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die erforderlichen technischen Festlegungen zu treffen, damit nach § 75 Absatz 1a zu vermittelnde Termine von den Vertragsärzten unter Verwendung von informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen Versorgung an die Terminservicestellen übermittelt werden können. Die Festlegungen sind auf der Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu veröffentlichen. Die KBV hat die kv.digital GmbH mit der Umsetzung der Schnittstelle beauftragt. Die Schnittstelle ist als HL7 FHIR v4.0.1 R4 (https://hl7.org/fhir/R4/index.html) umgesetzt. Die Übermittlung der Daten erfolgt ausschließlich im XML Format. Das Dokumentenpaket besteht aus der Spezifikation der Schnittstelle "Terminsynchronisation" mit dazugehöriger Technischer Anlage und der Spezifikation für die optional durch die Hersteller umzusetzende Push-Funktionalität. Damit wird das Bereitstellen von Terminen für die Terminservicestellen (116117 Terminservice) im Kontext der Vorgaben des § 75 Absatz 1a SGB V direkt aus den digitalen Kalendersystemen der Praxen ermöglicht. Über die Schnittstelle werden die Daten zum Status des bereitgestellten Termins per Pull- oder optionaler Push-Funktionalität synchronisiert. Alle Daten und Statusänderungen zu über den 116117 Terminservice gebuchten Terminen können zeitnah dem Kalendersystem der Praxis übergeben werden. Das KIG hat am 15.08.2025 nach eingehender Prüfung der Unterlagen das Einvernehmen zur Schnittstelle "Terminsynchronisation" gegeben.